S A T
Z U N G
der Schützengesellschaft Sprendlingen 1883 e.V.
Letzte Änderung: OMV
2009, 28.03.2009
Der
unter dem Namen "Schützengesellschaft
Sprendlingen 1883 e.V." beim
Amtsgericht Offenbach unter der Nummer
VR 3257 eingetragene Verein hat
die folgende Satzung:
§ 1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr.
1.1 Der
Verein führt den Namen "Schützengesellschaft Sprendlingen 1883 e.V.".
1.2 Er hat
seinen Sitz in Dreieich/Hessen und ist beim Amtsgericht Offenbach unter der
Nummer VR 3257 in das Vereinsregister eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit.
Der
Verein dient vornehmlich folgenden Zwecken:
2.1 Der
Verein übt den Schieß-Sport mit allen gesetzlich zugelassenen Waffen aus, veranstaltet
Wettkämpfe und nimmt aus diesem Grunde Beziehungen zu anderen Vereinen und
Verbänden auf.
2.2 Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.3 Er fördert
den Schieß-Sport auf der Grundlage des Amateurgedankens und nach dem Grundsatz
der Freiwilligkeit.
2.4 Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2.5 Der Verein wahrt die parteipolitische und
religiöse Neutralität.
2.6 Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft.
3.1 Mitglied
des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.
3.2 Auf
Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit ernennen.
3.3 Der Verein hat:
¨
Aktive Mitglieder: Sie nehmen aktiv am Schieß-Sport
teil
¨
Passive
Mitglieder: Sie nehmen nicht am Schieß-Sport teil
¨
Ehrenmitglieder.
3.4
Zum Erwerb der
Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages an das Präsidium des
Vereins und der Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet das
Präsidium nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist es nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft.
4.1 Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
4.2 Die
Mitgliedschaft kann mit vierteljähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres
gekündigt werden.
Die Kündigung bedarf der schriftlichen
Form und ist an das Präsidium zu richten.
4.3 Die
Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung, wenn der zu Beginn des Jahres
fällige Beitrag trotz einer Mahnung mit Fristsetzung nicht entrichtet wird.
4.4 Bei
vereinsschädigendem oder unsportlichem Verhalten kann ein Mitglied vorläufig
vom Präsidium ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5
Mitgliedsbeiträge.
5.1 Jedes
Mitglied hat bei Aufnahme in den Verein ein einmaliges Eintrittsgeld und
jährliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
Außerdem sind unbezahlte Arbeitsstunden abzuleisten.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden.
5.2 Höhe
und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen sowie die
Anzahl der unbezahlten Arbeitsstunden werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
5.3 Ehrenmitglieder
sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen, Umlagen und der Leistung von
unbezahlten Arbeitsstunden befreit.
5.4 Das
Präsidium kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen sowie die
Verpflichtung zur Arbeitsleistung ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6
Mitgliedschaft bei Verbänden.
Durch Präsidiumsbeschluss kann der Verein Mitglied
überregionaler Schieß-Sportverbände werden.
Für den Anschluss an einen anderen überregionalen
Sportverband ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig.
§ 7
Kassenführung.
7.1 Der
Schatzmeister hat im Einvernehmen mit dem Präsidium zu Beginn eines jeden
Jahres einen Haushaltsplan aufzustellen und der ersten Mitgliederversammlung
zur Genehmigung vorzulegen.
7.2 Die
Kassenführung ist von zwei aus den Mitgliedern alljährlich zu wählenden
Kassenprüfern zu überwachen; die Kasse muss von den Kassenprüfern mindestens
einmal im Jahr überprüft und über das Ergebnis ein Bericht an die
Mitgliederversammlung erstattet werden. Wiederwahl der Prüfer, die nicht dem
Präsidium angehören dürfen, ist zulässig.
§ 8 Organe des Vereins.
Die
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium.
§ 9
Die Mitgliederversammlung.
9.1 In der
Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen;
ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
9.2 Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
¨
Genehmigung des
Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr. Entgegennahme des Jahresberichts
des Präsidiums; Entlastung des Präsidiums
¨
Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und der unbezahlten Arbeitsstunden
¨
Wahl und
Abberufung der Mitglieder des Präsidiums
¨
Beschlussfassung
über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
¨
Ernennung von
Ehrenmitgliedern
¨
Beschlussfassung
über den Anschluss an überregionale Sportverbände (außer
Schieß-Sportverbände).
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung.
10.1 Mindestens
einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung
einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet
ist. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest.
10.2 Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
Präsidium schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Präsidium einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragt.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
12.1 Die
Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1.
Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung vom 2. Vizepräsidenten geleitet.
Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen
Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlganges oder der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen
werden.
12.2 Die Art der Abstimmung
bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt
werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
12.3 Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend
ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist das Präsidium verpflichtet, innerhalb von 4
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
12.4 Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks
des Vereins (Schieß-Sportverein) kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder
beschlossen werden.
12.5 Bei
Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen
erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die
meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem
Versammlungsleiter zu ziehende Los.
12.6 Bei
einem Streitfall haben die betroffenen Mitglieder kein Stimmrecht bei einer
Abstimmung über diesen Streitfall.
12.7 Über
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Das Präsidium.
13.1 Das
Präsidium besteht aus dem Präsidenten,
dem 1. Vizepräsidenten als 1.
Stellvertreter, dem 2. Vizepräsidenten als 2. Stellvertreter, dem
Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem Pressewart
und dem Technischen Leiter.
13.2 Präsidium
im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die beiden Vizepräsidenten; sie
sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
13.3 Die
Mitgliederversammlung kann Beisitzer zur Unterstützung des Präsidiums wählen.
Diese sind zu den Präsidiumssitzungen einzuladen.
13.4 Das
Präsidium kann die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben auf andere Mitglieder
übertragen.
13.5 Das
Präsidium ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschliessenden
Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem
Vereinsvermögen haften.
§ 14 Zuständigkeit des Präsidiums.
Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung
zur Beschlussfassung übertragen sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
¨
Vorbereitung und
Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
¨
Ausführen von
Beschlüssen der Mitgliederversammlung
¨
Vorbereitung des
Haushaltsplans, Buchführung
¨
Beschlussfassung
über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 15 Wahl
und Amtsdauer des Präsidiums.
15.1 Das
Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Präsidiums im Amt. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Präsidiumsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Präsidiumsmitglieds.
15.2 Scheidet
ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger ernennen.
§ 16 Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums.
16.1 Das
Präsidium beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung
vom 1. oder 2. Vizepräsidenten in dieser Reihenfolge einberufen werden; die
Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von
einer Woche soll eingehalten werden.
16.2 Das
Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei
dessen Abwesenheit die des 1. oder 2. Vizepräsidenten in dieser Reihenfolge.
16.3 Das
Präsidium kann ein schriftliches Verfahren beschließen, wenn alle
Präsidiumsmitglieder diesem Verfahren
für den Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 17 Auflösung des Vereins.
17.1 Die
Auflösung des Vereins kann von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden; hierzu ist die Zustimmung der 3/4 -
Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Der Verein kann nicht aufgelöst
werden, wenn mindestens 9 Vereinsmitglieder den Verein weiterführen wollen.
17.2 Die
Einberufung dieser Mitgliederversammlung hat durch eingeschriebenen Brief an
jedes Mitglied zu erfolgen.
17.3 Das
bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
vorhandene Vermögen des Vereins ist der Stadt Dreieich zu übereignen. Diese hat
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des
Sports zu verwenden.
§ 18 Schlußbestimmung.
Diese von der Mitgliederversammlung beschlossene
Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim
zuständigen Amtsgericht endgültig in Kraft.